FG München - Urteil vom 29.05.2008
14 K 4598/06
Normen:
InsO § 55 Nr. 1; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5;

Umsatzsteuer bei neuer gewerbelicher Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG München, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 14 K 4598/06

DRsp Nr. 2010/18727

Umsatzsteuer bei neuer gewerbelicher Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Umsatzsteuer aus der Erwerbstätigkeit von Personen, die durch ihre Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringen, zählt nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden.

1. Unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheid vom 15. April 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Juni 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2006 wird die Umsatzsteuer 2003 auf einen Negativbetrag von 2.798,89 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 55 Nr. 1; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Schuldners entstandene Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Z (nachfolgend Schuldner) tätig.