FG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2005
5 K 249/05
Normen:
AO § 347 Abs. 1 Satz 1 § 355 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 565
EFG 2006, 295

Umsatzsteuer; Bestandskraft; Änderung; Emmottsche Fristenhemmung; Erstattung - Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide unter Berufung auf die sog. Emmottsche Fristenhemmung

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 5 K 249/05

DRsp Nr. 2006/1244

Umsatzsteuer; Bestandskraft; Änderung; Emmott'sche Fristenhemmung; Erstattung - Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung

1. Das Verfahren zur Geltendmachung subjektiver Gemeinschaftsrechte (z.B. Erstattung zuviel gezahlter Abgaben) richtet sich grundsätzlich nach den nationalen Verfahrensvorschriften. Diese Bedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen. 2. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung bestehender Steuerbescheide versagt, wenn nach den Vorschriften der §§ 169 ff. AO Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 3. Unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung kann die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide nicht begehrt werden.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1 Satz 1 § 355 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Automatenaufsteller und erzielt Umsätze aus dem Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten i.S.v. § 33c GewO und Unterhaltungsautomaten. Die Anzahl der Unterhaltungsautomaten macht 54 v.H. der gesamten Automaten der Klägerin aus.