FG Hamburg - Urteil vom 05.09.2012
6 K 169/11
Normen:
UStG § 27 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15a; UStG 1993 § 9 Abs. 2;

Umsatzsteuer: Errichtung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG bei Sanierung eines Altgebäudes

FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 169/11

DRsp Nr. 2012/21811

Umsatzsteuer: Errichtung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG bei Sanierung eines Altgebäudes

1. Umbaumaßnahmen an einem ursprünglich zu Lagerzwecken errichteten achtgeschossigen Gebäude führen auch dann zur Herstellung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG, wenn zwar die tragenden Bestandteile aus Gründen des Denkmalschutzes erhalten bleiben, sich infolge der Sanierung aber der Nutzungs- und Funktionszusammenhang wesentlich geändert hat. 2. Eine derartige Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs liegt vor, wenn mit der Sanierung fünf in sich abgeschlossene Büroeinheiten mit zeitgemäßem Standard geschaffen wurden, während das Gebäude vor der Sanierung als Wohnung oder Büro z. T. überhaupt nicht nutzbar und z. T. nur mit einfachstem Standard (z. B. Ofenheizung) ausgestattet und gegen sehr geringe Mieten genutzt worden war.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15a; UStG 1993 § 9 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei geht es um die Frage, ob der sog. A nach seiner ab dem Jahr 1999 von der Klägerin durchgeführten Sanierung noch als Altgebäude im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.