FG Hamburg - Urteil vom 11.03.2015
2 K 231/14
Normen:
UStG § 15; UStG § 14 Abs. 4;

Umsatzsteuer: Heranziehung ergänzender Geschäftsunterlagen zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung

FG Hamburg, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 2 K 231/14

DRsp Nr. 2015/9171

Umsatzsteuer: Heranziehung ergänzender Geschäftsunterlagen zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung

Werden zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen, sind diese in dem Abrechnungsdokument eindeutig zu bezeichnen. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die weiteren Unterlagen tatsächlich Grundlage der Rechnungserstellung gewesen sind.

Normenkette:

UStG § 15; UStG § 14 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand unter anderem Containerentladung und Kommissionierung ist. In dem Streitzeitraum 2012 und I. und II. Quartal 2013 war alleinige Auftraggeberin die A ... GmbH (im Folgenden A GmbH), mit der die Klägerin im ... 2012 einen Werkvertrag über das Be- und Entladen von Containern, LKWs und Waggons, dem Verbringen der Ware in die Lagerhallen oder aus diesen in die Lageeinheiten, Kommission, Display- und Kitbau sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten abgeschlossen hatte. In diesem Rahmenvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass die Weitergabe eines Auftrags oder eines Teilauftrags der Klägerin nur mit schriftlicher Zustimmung der A GmbH gestattet war.