FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2015
2 K 80/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 5a; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 7; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a;

Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung, Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 2 K 80/13

DRsp Nr. 2015/19677

Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung, Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften

Die Zuordnung der bewegten Lieferung bei einem Reihengeschäft kann im Einzelfall unabhängig von der Frage zu entscheiden sein, ob die Verfügungsmacht an der Lieferung bereits im Inland oder erst im Bestimmungsland übertragen wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn nur der mittlere Unternehmer das Liefergeschehen in der Hand hat und allein den Endabnehmer kennt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 5a; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 7; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Lieferungen der Klägerin in das Gemeinschaftsgebiet als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren bzw. nicht steuerbar sind.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, betrieb im Streitjahr 2008 den Handel mit Spirituosen und Zigaretten. Sie führte u. a. die in diesem Verfahren streitigen Verladungen durch, die sie als nicht steuerpflichtig behandelte:

...

Ihnen lag folgender Sachverhalt zugrunde: