FG Hamburg - Urteil vom 14.08.2013
2 K 125/12
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 226 Nr. 3; RL 388/77/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 6;

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus formell nicht ordnungsgemäßen Rechnungen

FG Hamburg, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 125/12

DRsp Nr. 2013/22186

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus formell nicht ordnungsgemäßen Rechnungen

1. Ohne Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer auf den Rechnungen des leistenden Unternehmers ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. 2. Dies verstößt weder gegen Unions- noch gegen Verfassungsrecht.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 226 Nr. 3; RL 388/77/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen.

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für die Streitjahre 2003 bis 2005 wurde sie zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer veranlagt.