FG Hamburg - Urteil vom 06.08.2014
2 K 189/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 3 Nr. 2a;

Umsatzsteuer: keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen Organgesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 2 K 189/13

DRsp Nr. 2014/15346

Umsatzsteuer: keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen Organgesellschaft

Erbringt eine Muttergesellschaft gegenüber einer in ihr Unternehmen eingegliederten, im Freihafen ansässigen Tochtergesellschaft ("Organgesellschaft") sonstige Leistungen, die aufgrund der Fiktion des § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG "wie Umsatz im Inland" behandelt werden, sind diese steuerpflichtig und nicht als innerorganschaftliche Umsätze nicht umsatzsteuerbar, da trotz Fiktion als § 1 Abs. 3 UStG die Tochtergesellschaft nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG im Inland gelegen ist.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 3 Nr. 2a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Behandlung der gegenüber ihrer im Freihafen ansässigen Tochtergesellschaft erbrachten Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin ist eine in ... ansässige Holding-Gesellschaft. Unternehmensgegenstand ist das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen sowie ... in Deutschland. Die Klägerin hält zu 100 % unmittelbar und mittelbar Beteiligungen an diversen Produktions- und Vertriebsgesellschaften, mit denen sie aufgrund finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Eingliederung einen umsatzsteuerlichen Organkreis bildet.