FG München - Urteil vom 23.01.2012
14 K 2863/09
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 146 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 499

Umsatzsteuer nichtunternehmerische Nutzung eines Pkw

FG München, Urteil vom 23.01.2012 - Aktenzeichen 14 K 2863/09

DRsp Nr. 2012/6697

Umsatzsteuer nichtunternehmerische Nutzung eines Pkw

1. Es bestehen weder dem Grundsatz noch der Höhe nach Bedenken gegen die Berücksichtigung einer unentgeltlichen Wertabgabe, die das FA nach der so genannten 1 %-Regelung vorgenommen hat. Es hat sich erkennbar im zulässigen Rahmen einer Schätzung gehalten und eines von insgesamt vier dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen als Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung verwendet. 2. Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten, die ihm nach § 90 AO obliegen, nicht nachgekommen ist, muss er es gegen sich gelten lassen, dass auch nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden (BFH v. 17.3.1997, I B 123/95, BFH/NV 1997, 730).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 146 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Umsatzerhöhung aufgrund ungeklärter Kontozugänge vornehmen durfte sowie eine unentgeltliche Wertabgabe für einen Pkw nach der so genannten 1% Regelung bei der Festsetzung der Umsatzsteuer berücksichtigen durfte.

Der Kläger betreibt als geschäftsführender Inhaber eine Unternehmensberatung und ist insoweit unternehmerisch tätig.