FG Niedersachsen - Urteil vom 21.03.2002
5 K 189/98
Normen:
BGB § 164 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 42
EFG 2002, 1558

Umsatzsteuer; Selbständigkeit; Unternehmereigenschaft; Leistungsempfänger; Vertreter - Die Selbständigkeit (des Leistenden) als Merkmal der unternehmerischen Tätigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 189/98

DRsp Nr. 2002/14624

Umsatzsteuer; Selbständigkeit; Unternehmereigenschaft; Leistungsempfänger; Vertreter - Die Selbständigkeit (des Leistenden) als Merkmal der unternehmerischen Tätigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien

1. Wer tatsächlich Leistender und Leistungsempfänger ist, ergibt sich im Allgemeinen aus den dem Umsatz zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (zivilrechtliche Rechtsbeziehungen). Es gibt keinen Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers. 2. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. 3. Berechtigtes Handeln in oder unter fremdem Namen ist dem Namensträger und nicht dem Handelnden zurechnen. Zivilrechtlich sind die §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

BGB § 164 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist selbständig tätig und betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Einen Teil der Fahrzeuge, mit denen sie Handel trieb, erwarb sie von der Firma Merc. in Hamburg.