FG Hamburg - Urteil vom 16.02.2023
6 K 86/22
Normen:
UStG § 4 Nr. 11;

Befreiung eines Versicherungsmaklers von der Umsatzsteuer aus einer Versicherungsvermittlungstätigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 6 K 86/22

DRsp Nr. 2023/6491

Befreiung eines Versicherungsmaklers von der Umsatzsteuer aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit"

1. In richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit". Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen.2. Der Begriff des Zusammenbringens erfasst auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren. Denn der Begriff "dazugehörig" ist hinreichend weit und verlangt gerade keine einschränkende Auslegung des Begriffs des "Zusammenbringens".

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 11;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin für Versicherte durchgeführten Optimierungen von Krankenversicherungsverträgen, bei denen es nicht zu einem Wechsel der Krankenversicherung kommt, die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers darstellt und damit umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.