FG Hamburg - Urteil vom 07.06.2013
5 K 61/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStDV § 10 Abs. 1; UStDV §§ 17a ff.;

Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch; Scheingeschäft

FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 61/10

DRsp Nr. 2013/23737

Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch; Scheingeschäft

1. Wer bei einem Umsatz (hier: Lieferung eines Sportwagens durch zwischengeschalteten Händler) als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Sog. Strohmanngeschäfte sind in der Regel ernstlich gewollt und daher gültig; denn die Parteien eines Strohmanngeschäfts wollen die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen, weil anderenfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kennt. Charakteristisch für ein Strohmanngeschäft ist, dass der Mittelsmann die Rechte und Pflichten des Geschäfts auch im Außenverhältnis ernstlich übernehmen will. Dagegen ist ein Scheingeschäft anzunehmen, wenn die Beteiligten zur Erreichung ihrer Zwecke einen Scheinvertrag für genügend erachten und sich darüber einig sind, dass der Mittelsmann nur seinen Namen hergibt. 2. Mit einem unvollständigen Belegnachweis kann das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596).

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a; UStDV § 10 Abs. 1; UStDV §§ 17a ff.;

Tatbestand: