FG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2001
5 K 4914/96 U
Normen:
6. EG-RL Art. 6 Abs. 4 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 3 § 4 Nr. 12a § 4 Nr. 9a § 9 Abs. 1 ;

Umsatzsteuer; Unternehmer; Mietvertrag; Leistungskommission; Immobilienfonds; Grundstückseinbringung; Vermietung; Vorsteuerabzug; Lieferung - Unternehmerische Tätigkeit einer BGB-Gesellschaft bei Vermietungstätigkeit eines ihrer Gesellschafter im eigenen Namen auf Rechnung der Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 5 K 4914/96 U

DRsp Nr. 2002/13753

Umsatzsteuer; Unternehmer; Mietvertrag; Leistungskommission; Immobilienfonds; Grundstückseinbringung; Vermietung; Vorsteuerabzug; Lieferung - Unternehmerische Tätigkeit einer BGB -Gesellschaft bei Vermietungstätigkeit eines ihrer Gesellschafter im eigenen Namen auf Rechnung der Gesellschaft

1. Werden im Eigentum eines Gesellschafters (G1) stehende Geschäftslokale gegen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt in einen Immobilienfonds eingebracht und sodann von einem weiteren Gesellschafter (G2) für Rechnung des Immobilienfonds vermietet, so erbringt die Fondsgesellschaft aufgrund der bei Leistungskommission geltenden Fiktionsregelung nachhaltig Vermietungsleistungen an den Gesellschafter G2 und kann daher bei Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Leistungen die Vorsteuer für die Grundstückslieferung des Gesellschafters G1 abziehen. 2. Keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Grundstückslieferung liegt demgegenüber hinsichtlich von dem einbringenden Gesellschafter weiterhin selbst vermieteter Immobilien vor, da dieser insoweit die Verfügungsmacht behält.

Normenkette:

6. EG-RL Art. 6 Abs. 4 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 3 § 4 Nr. 12a § 4 Nr. 9a § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.