FG Hamburg - Urteil vom 26.01.2012
2 K 49/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 13;
Fundstellen:
BB 2012, 1762
DStR 2012, 9
DStRE 2013, 218
IStR 2014, 7

Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft einer Zweigniederlassung

FG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 49/11

DRsp Nr. 2012/9856

Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft einer Zweigniederlassung

Eine unselbständige Zweigniederlassung ist keine Unternehmerin i. Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 13;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin.

Die Klägerin ist eine deutsche Zweigniederlassung der Aktiengesellschaft ... Rechts A-1 mit Sitz in B, ... (im Folgenden: A-1). Sie wurde als Zweigniederlassung in das Handelsregister des Amtsgerichts C (HRB ...) unter der Firma A-2, Zweigniederlassung der A-1, eingetragen. Der Gegenstand der Klägerin ist - wie bei der ... Hauptniederlassung - der Betrieb eines ..., vornehmlich für ...

Zwischen der Klägerin und der Hauptniederlassung wurde eine zum ... April 2008 wirksame " Vereinbarung" geschlossen. Diese hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: