FG Hamburg - Urteil vom 07.06.2013
5 K 190/10
Normen:
UStG § 6 Abs. 1; UStDV §§ 8 ff.;

Umsatzsteuer: Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung

FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 190/10

DRsp Nr. 2013/20529

Umsatzsteuer: Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung

1. Ein für Statistikzwecke vorgesehenes Zolldokument eines im Drittland ansässigen Zollamtes/Ministeriums kann nicht als Ausfuhrbestätigung gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 UStDV anerkannt werden. 2. Eine Urkunde, die die Anschrift des unterzeichnenden Spediteurs nicht benennt, kann nicht als ausreichendes Beförderungs- oder Versendungsdokument gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 UStDV anerkannt werden.

Normenkette:

UStG § 6 Abs. 1; UStDV §§ 8 ff.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Lieferung eines Pkw als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln ist.

Gegenstand des von der Klägerin im Januar 2009 unter der Firma A GmbH gegründeten und seinerzeit in B betriebenen Unternehmens ist der Gerüstbau, Hochbau und Transport.

Die Klägerin erwarb im Februar 2009 von der C AG einen Mercedes-Benz mit Erstzulassung ... 2008. Mit Rechnung vom 25.02.2009 wurde der Klägerin ein Betrag von 61.260,51 € zzgl. 19 % USt für einen Mercedes Benz S 350 CDI... mit der Fahrgestellnummer ... in Rechnung gestellt. In dem zusätzlich ausgestellten sog. Torpass ebenso wie in den Zahlungsbelegen wurde das Fahrzeug als "...S 320..." bezeichnet.