FG Hamburg - Urteil vom 18.08.2008
2 K 88/08
Normen:
UStG § 18 Abs. 6 ; UStDV § 46 ;

Umsatzsteuer: Widerruf einer Dauerfristverlängerung

FG Hamburg, Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 2 K 88/08

DRsp Nr. 2008/18989

Umsatzsteuer: Widerruf einer Dauerfristverlängerung

Nachhaltige, nicht nur vorübergehende Steuerrückstände können den Widerruf einer Dauerfristverlängerung rechtfertigen

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 6 ; UStDV § 46 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer Dauerfristverlängerung.

Der Kläger ist als Inhaber der Einzelfirma A mit der Produktion kleiner Serien von ... Bekleidung für ... Anbieter befasst. Diese lassen die Bekleidung nach vorgelegten Schnitten und zur Verfügung gestellten Stoffen durch den Kläger nähen.