BFH - Urteil vom 24.01.2008
V R 42/05
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 § 4 Nr. 9 lit. a § 15 Abs. 1 § 14 ; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 lit. a Art. 13 Teil B lit. g Art. 28 Abs. 3 lit. b, Anhang F Nr. 16 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1438
BFH/NV 2008, 1081
BFHE 220, 316
BStBl II 2008, 697
NZM 2008, 692
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3850/03

Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug; Einheitlichkeit der Leistung; Wertsteigernde Zusatzleistungen; Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen V R 42/05

DRsp Nr. 2008/10163

Umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug; Einheitlichkeit der Leistung; Wertsteigernde Zusatzleistungen; Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

»1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien. 2. Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung" höherwertigen Zustand übergeben wird.«

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 § 4 Nr. 9 lit. a § 15 Abs. 1 § 14 ; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 lit. a Art. 13 Teil B lit. g Art. 28 Abs. 3 lit. b, Anhang F Nr. 16 ;

Gründe: