FG Niedersachsen - Urteil vom 18.04.2002
5 K 189/97
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1265

Umsatzsteuerbefreiung; Berufsausbildung; Fortbildung; Umschulung; Sozialpädagogische Betreuungsleistungen - Keine Umsatzsteuerbefreiung für sozialpädagogische Betreuungsleistungen, die im Rahmen von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen geleistet werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 5 K 189/97

DRsp Nr. 2002/12224

Umsatzsteuerbefreiung; Berufsausbildung; Fortbildung; Umschulung; Sozialpädagogische Betreuungsleistungen - Keine Umsatzsteuerbefreiung für sozialpädagogische Betreuungsleistungen, die im Rahmen von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen geleistet werden

1. Die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG setzt voraus, dass die danach steuerbefreiten Leistungen ihrer Art. nach den Zielen in der Berufsaus- und Fortbildung dienen. 2. Sozialpädagogische Betreuungsleistungen im Rahmen von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind nicht gemäß § 4 Nr. 21 b UStG 1991 steuerbefreit. 3. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG und Art. 13 der 6. EG-Richtlinie sind als Steuerbefreiungsvorschriften und Ausnahmeregelungen nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen. 4. Wer sich auf eine Steuerbegünstigung beruft, ist für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b ;

Tatbestand: