FG Hamburg - Urteil vom 26.02.2002
I 1032/97
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchstabe b ; UStG § 4 Nr. 22 Buchstabe a ; ewgrl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j ;

Umsatzsteuerbefreiung für selbständig tätigen Musiklehrer

FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen I 1032/97

DRsp Nr. 2002/18077

Umsatzsteuerbefreiung für selbständig tätigen Musiklehrer

Umsätze eines an einer staatlich getragenen Musikschule tätigen Privatlehrers sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe j RL 77/388/EWG steuerfrei

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchstabe b ; UStG § 4 Nr. 22 Buchstabe a ; ewgrl 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für einen selbständig tätigen Musiklehrer in Anspruch genommen werden kann. Der Kläger war im Streitjahr 1992 Musiklehrer an der Musikschule A und der Jugendmusikschule B. Die Musikschule A wird von der Stadt A als juristische Person des öffentlichen Rechts betrieben. Nach der von der Stadt mit Schreiben vom 25.11.1998 erteilten Bestätigung unterliegt sie nicht der Umsatzsteuerpflicht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 06.05.1971 V R 141/68, BStBl. II 1971, 645). Die Jugendmusikschule B wird von der Stadt C in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unterhalten.