Streitig ist, ob die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für einen selbständig tätigen Musiklehrer in Anspruch genommen werden kann. Der Kläger war im Streitjahr 1992 Musiklehrer an der Musikschule A und der Jugendmusikschule B. Die Musikschule A wird von der Stadt A als juristische Person des öffentlichen Rechts betrieben. Nach der von der Stadt mit Schreiben vom 25.11.1998 erteilten Bestätigung unterliegt sie nicht der Umsatzsteuerpflicht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 06.05.1971 V R 141/68, BStBl. II 1971, 645). Die Jugendmusikschule B wird von der Stadt C in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unterhalten.
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