FG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2001 5 K 2839/97 AO
Normen:
AO § 163 ; UStG § 4 Nr. 14 ; UStG 1992 § 4 Nr. 16 Buchst. e ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 235
Umsatzsteuererlass; Ambulater Pflegedienst; Pflegedienst; Krankenpflege; Rückwirkung; Steuerbefreiung; Vertrauensschutz; Gleichmäßigkeit der Verwaltungspraxis - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Grundpflegeleistungen der ambulanten Krankenpflege für Veranlagungszeiträume vor 1992
FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 5 K 2839/97 AO
DRsp Nr. 2001/16293
Umsatzsteuererlass; Ambulater Pflegedienst; Pflegedienst; Krankenpflege; Rückwirkung; Steuerbefreiung; Vertrauensschutz; Gleichmäßigkeit der Verwaltungspraxis - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Grundpflegeleistungen der ambulanten Krankenpflege für Veranlagungszeiträume vor 1992
1. Die Umsatzsteuerbefreiung von Grundpflegeleistungen der ambulanten Pflegedienste für Veranlagungszeiträume vor 1992 ist nicht durch sachliche Billigkeitsgründe geboten, da sie nicht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht.2. Auf Vertrauensschutz bzgl. der Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung kann sich der Steuerpflichtige nur bei Erteilung einer verbindlichen Zusage oder Auskunft berufen.3. Auch die Begünstigung von Mitbewerbern durch eine frühere rechtswidrige Verwaltungspraxis vermag eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nicht zu rechtfertigen.
Normenkette:
AO § 163 ; UStG § 4 Nr. 14 ; UStG 1992 § 4 Nr. 16 Buchst. e ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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