BFH - Urteil vom 24.06.1992
V R 60/88
Normen:
FStrG § 19 Abs. 5 ; GrEStG Niedersachsen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 7; NEG §§ 13, 14; NStrG § 42 Abs. 4 ; UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, § 10 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1845
BB 1992, 2349
BFHE 168, 485
BStBl II 1992, 986
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Umsatzsteuerfreie Leistung (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980))

BFH, Urteil vom 24.06.1992 - Aktenzeichen V R 60/88

DRsp Nr. 1996/11561

Umsatzsteuerfreie Leistung (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980))

»Veräußert ein Unternehmer einen Teil seines Betriebsgrundstücks zur Vermeidung einer Enteignung, sind neben dem Kaufpreis auch die Entschädigung für eine Betriebseinschränkung auf dem Restgrundstück und die Vergütung für den Abbruch von Gebäuden auf dem veräußerten Grundstücksteil Entgelt für eine einheitliche, unter das GrEStG fallende, nach (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.02.1972 V R 119/68, BFHE 105, 75, BStBI 11 1972, 403).«

Normenkette:

FStrG § 19 Abs. 5 ; GrEStG Niedersachsen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 7; NEG §§ 13, 14; NStrG § 42 Abs. 4 ; UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, § 10 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein privates Alten- und Pflegeheim, in dem früher etwa 13 bis 14 Personen untergebracht werden konnten. Zur Vermeidung einer Enteignung veräußerte er mit Vertrag vom 25. August 1981 eine Teilfläche des Betriebsgrundstücks an die Bundesstraßenverwaltung. Neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden zahlte der Käufer u.a. folgende Nebenentschädigungen:

- Entschädigung des Wohn- und

Wirtschaftsgebäudes und der

Außenanlagen 139.757,-- DM

- untergehender Gartenbewuchs 10.619,12 DM

- Entschädigung sonstiger

Vermögensnachteile

(gewerbliche Folgekosten) 132.085,-- DM.