FG Hamburg - Urteil vom 28.06.2012
2 K 196/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4;

Umsatzsteuergesetz: Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug

FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 2 K 196/11

DRsp Nr. 2012/18965

Umsatzsteuergesetz : Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug

Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs aus bestimmten Eingangsrechnungen der Klägerin.

Die Klägerin ist eingetragener Kaufmann und betreibt ein Transportunternehmen. Sie verfügt über eine Anzahl von Lkw, hatte jedoch in dem streitigen Zeitraum formell keine Fahrer angestellt.

Im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte die Klägerin u. a. einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen A GmbH und der B GmbH geltend, mit denen Personalüberlassungen abgerechnet wurden.