FG Hamburg - Urteil vom 13.02.2013
5 K 280/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuergesetz: Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und umsatzsteuerpflichtigem Leistungsentgelt

FG Hamburg, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 280/10

DRsp Nr. 2013/13726

Umsatzsteuergesetz : Zur Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbarem Schadensersatz und umsatzsteuerpflichtigem Leistungsentgelt

Die einvernehmliche Aufhebung eines streitigen vertraglichen Anspruchs gegen Leistung einer Zahlung des zur vertraglichen Leistung Verpflichteten kann als entgeltlicher Verzicht des Berechtigten umsatzsteuerbar sein.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Aufhebung eines Vertrages Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung oder nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz erhalten hat.