FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2007
9 K 162/04
Normen:
UStG § 2 § 18 Abs. 8 Nr. 1 ; UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 1 § 55 ; AO (1977) § 191 ; BGB § 718 § 427 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1913

Umsatzsteuerhaftung von Ehegatten bei gemeinschaftlicher Errichtung eines selbst genutzten Gebäudes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 162/04

DRsp Nr. 2007/13323

Umsatzsteuerhaftung von Ehegatten bei gemeinschaftlicher Errichtung eines selbst genutzten Gebäudes

1. Errichten Ehegatten gemeinschaftlich ein selbst genutztes Einfamilienhaus, so ist bei einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung jeder Ehegatte mit dem auf ihn entfallenden Miteigentumsanteil Leistungsempfänger und nicht eine aus den Ehegatten bestehende Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. 2. Die Eigennutzung einer Immobilie stellt keine unternehmerische Verwendung dar, sodass die aus den Ehegatten bestehende Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist. Eine Haftung nach § 55 UStG für Bauleistungen, die an dem Eigenheim durch einen ausländischen Unternehmer erbracht wurden, scheidet danach aus. 3. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten ein weiteres Gebäude gemeinschaftlich umsatzsteuerpflichtig vermieten.

Normenkette:

UStG § 2 § 18 Abs. 8 Nr. 1 ; UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 1 § 55 ; AO (1977) § 191 ; BGB § 718 § 427 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von zwei Haftungsbescheiden, die der Beklagte gegenüber den Klägern erlassen hat, weil diese als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für deren Haftungsschulden einzustehen hätten.