FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 21.08.2001
2 K 284/00
Normen:
UStG 1980 § 2 Abs. 1 ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; UStG 1980 § 3a Abs. 3 ; UStG 1980 § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; AO 1977 § 370 ; AO 1977 § 43 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 291

Umsatzsteuerhinterziehung durch Einschaltung eines ausländischen Gesellschafters in den Leistungsaustausch mit einem inländischen Leistungsempfänger; Umsatzsteuer 1987

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 284/00

DRsp Nr. 2002/1977

Umsatzsteuerhinterziehung durch Einschaltung eines ausländischen Gesellschafters in den Leistungsaustausch mit einem inländischen Leistungsempfänger; Umsatzsteuer 1987

Zwischenschaltung eines Strohmanns als Steuerhinterziehung: Eine im Ausland ansässige und nur als sogenannter Strohmann zwischen die Leistungskette von inländischen Unternehmern geschaltete Gesellschaft erbringt umsatzsteuerbare Leistungen, wenn sie im eigenen Namen auftritt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die ertragsteuerliche Behandlung als Domizil- oder Briefkastengesellschaft unbeachtlich.

Normenkette:

UStG 1980 § 2 Abs. 1 ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; UStG 1980 § 3a Abs. 3 ; UStG 1980 § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; AO 1977 § 370 ; AO 1977 § 43 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger durch Einschaltung einer Gesellschaft in der Schweiz in die Leistungskette Umsatzsteuer hinterzogen hat.

Der Kläger ist seit 1981 als selbständiger Unternehmensberater im Bereich der EDV-Programmierung tätig. Für das Streitjahr 1987 erklärte er mit seiner am 14. November 1988 beim beklagten Finanzamt (FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 71.980 DM, dem das FA folgte.