BFH - Urteil vom 16.01.2014
V R 26/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4; MwStSystRL Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 11;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 990/10

Umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte eines Klauenpflegers

BFH, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen V R 26/13

DRsp Nr. 2014/3595

Umsatzsteuerliche Behandlung der Entgelte eines Klauenpflegers

Klauenpflege ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4; MwStSystRL Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 11;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbringt Leistungen als Klauenpfleger. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2007) versteuerte er diese Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz.

Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Leistungen bei der Klauenpflege dem Regelsteuersatz unterlägen und erließ am 27. Oktober 2008 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) begründete dies in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1179 veröffentlichten Urteil damit, dass § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) nicht anwendbar sei. Die Klauenpflege diene nicht unmittelbar den dort bezeichneten Zwecken. Dass es sich um eine Maßnahme zur Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere handele, reiche nicht aus. Es handele sich nur um eine allgemeine Gesundheitsmaßnahme im Rahmen der Nutztierhaltung. Auch eine Berufung auf das Unionsrecht führe nicht zu einem anderen Ergebnis.