I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren 2003 und 2004 in seinem Betrieb Erntehelfer, denen er gegen Abzug vom Arbeitslohn Unterkunft zur Verfügung stellte.
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Kläger mit der Gewährung von Unterkunft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und erließ am 31. März 2008 Änderungsbescheide für beide Streitjahre. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.
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