BFH - Urteil vom 14.01.2016
V R 56/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 18 S. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. g;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4314/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus einer entgeltlichen Personalgestellung

BFH, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen V R 56/14

DRsp Nr. 2016/5099

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus einer entgeltlichen Personalgestellung

NV: Entgeltliche Personalgestellungen sind keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

Entgeltliche Personalgestellungen stellen als solche keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen dar und sind somit keine "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Umsätze" i.S. von Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL. Das gilt auch dann, wenn die aufgrund der Gestellung auszuführende Tätigkeit als Leistung der Sozialfürsorge zu charakterisieren ist und die Gestellung an eine Einrichtung mit sozialem Charakter oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster vom 15. Oktober 2014 5 K 4314/12 U aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18 S. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. g;

Gründe