BFH - Urteil vom 10.02.2016
XI R 26/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 3; SGB V § 137; SGB X § 53;
Fundstellen:
BFHE 252, 538
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 227/10

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse der Landesärztekammer im Bereich der externen Qualitätssicherung von Krankenhäusern

BFH, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen XI R 26/13

DRsp Nr. 2016/6065

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse der Landesärztekammer im Bereich der "externen Qualitätssicherung" von Krankenhäusern

Eine Landesärztekammer ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch tätig, wenn sie insoweit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. April 2013 15 K 227/10 U wird aufgehoben.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 12. Dezember 2013 wird dahingehend geändert, dass die von der Klägerin im Rahmen der "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" ausgeführten Umsätze als nicht steuerbar behandelt werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3; SGB V § 137; SGB X § 53;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Ärztekammer, gegen Entgelt erbrachte Leistungen im Bereich der "externen Qualitätssicherung" von Krankenhäusern steuerbar sind.