BFH - Urteil vom 08.02.2018
V R 55/16
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFHE 261, 181
BStBl II 2021, 538
HFR 2019, 425
UR 2018, 613
UVR 2018, 227
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 16/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Landwirts aus der vertraglichen Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland

BFH, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen V R 55/16

DRsp Nr. 2018/7075

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Landwirts aus der vertraglichen Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland

Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15. September 2016 4 K 16/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen" gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung des Streitjahres —2009— (DGL-VO SH) der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (UStG) unterliegt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterliegt mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG.