BFH - Urteil vom 07.02.2018
XI R 17/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 34; MwStSystRL Art. 98, Anhang III Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 986
BFHE 260, 568
BStBl II 2021, 241
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2309/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Tiefbauunternehmens aus dem Legen von Hauswasseranschlüssen

BFH, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen XI R 17/17

DRsp Nr. 2018/4232

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Tiefbauunternehmens aus dem Legen von Hauswasseranschlüssen

Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als "Lieferung von Wasser" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert (Anschluss an das BGH-Urteil vom 18. April 2012 VIII ZR 253/11, HFR 2012, 1110).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2017 2 K 2309/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 34; MwStSystRL Art. 98, Anhang III Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, führt Tiefbauarbeiten aus. Sie errichtet u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich.