BFH - Urteil vom 24.02.2021
XI R 15/19
Normen:
UStG a.F. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3; MwStSystRL Art. 73;
Fundstellen:
BB 2021, 1684
BB 2022, 1437
BFH/NV 2021, 1156
BStBl II 2021, 729
DB 2021, 1584
DStR 2021, 1651
DStRE 2021, 950
DStZ 2021, 731
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 384/17

Umsatzsteuerliche Behandlung der Kosten einer 0-%-Finanzierung

BFH, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen XI R 15/19

DRsp Nr. 2021/10418

Umsatzsteuerliche Behandlung der Kosten einer "0-%"-Finanzierung

Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit "0 %-Finanzierung" der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.02.2019 – 1 K 384/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG a.F. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3; MwStSystRL Art. 73;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit sog. 0 %-Finanzierungen um die an ein finanzierendes Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist.