BFH - Urteil vom 21.01.2015
XI R 5/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 6a Abs. 3; UStDV § 17c Abs. 1 Satz 1; SchaumwZwStG a.F. §§ 26 ff.; Richtlinie 77/388/EWG Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. e, Abs. 1a, Art. 28a Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 28b Teil A Abs. 1, Art. 28c Teil A Buchst. a und c, Teil E; Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Buchst. b; Richtlinie 92/83/EWG Art. 7; Richtlinie 92/84/EWG Art. 5;
Vorinstanzen:
FG München , vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2283/10

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer ohne Ust-IdNr.

BFH, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen XI R 5/13

DRsp Nr. 2015/4256

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer ohne Ust-IdNr.

1. Ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliegt, ist grundsätzlich nach Unionsrecht zu beurteilen. 2. Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Dezember 2012 2 K 2283/10 aufgehoben.Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 6a Abs. 3; UStDV § 17c Abs. 1 Satz 1; SchaumwZwStG a.F. §§ 26 ff.;