BFH - Urteil vom 28.05.2013
XI R 28/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1582/09

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Speisen in einen Kindergarten

BFH, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen XI R 28/11

DRsp Nr. 2013/22048

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Speisen in einen Kindergarten

NV: Liefert ein Unternehmer verzehrfertige Speisen in Warmhaltebehältern an Kindergärten zu festen Zeitpunkten aus und übernimmt er über die Speisenlieferung hinaus mit der abgestimmten Speiseplanerstellung, dem Lastschrifteinzug bei den Eltern, der Vorportionierung in Schüsseln vor Ort sowie der Geschirr- und Besteckreinigung nach den Mahlzeiten zusätzliche Dienstleistungen, liegen dem Regelsteuersatz zu unterwerfende sonstige Leistungen selbst dann vor, wenn die Speisen in einem standardisierten Produktionsablauf hergestellt werden.

Die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ist nur dann eine (dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende) Lieferung und keine (dem Regelsteuersatz unterliegende) sonstige Leistung, wenn es sich um Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt. Handelt es sich demgegenüber um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, so liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe