BFH - Urteil vom 27.02.2014
V R 18/11
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3298/08

Umsatzsteuerliche Behandlung der Provisionen eines Vermittlers von Reiseleistungen bei Gewährung von Nachlässen auf die Preise der vermittelten Leistungen

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen V R 18/11

DRsp Nr. 2014/9195

Umsatzsteuerliche Behandlung der Provisionen eines Vermittlers von Reiseleistungen bei Gewährung von Nachlässen auf die Preise der vermittelten Leistungen

Aufgrund des EuGH-Urteils vom 16. Januar 2014 C-300/12 Ibero Tours (DStR 2014, 139) hält der Senat nicht daran fest, dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vermittelte für Reiseveranstalter Reiseleistungen, die die Reiseveranstalter durch Provisionen vergüteten. Sie gewährte dabei den Reisekunden Preisnachlässe auf den Reisepreis, die sie selbst finanzierte, so dass der Reiseveranstalter trotz des Preisnachlasses den vollen Reisepreis erhielt. Die Reiseveranstalter versteuerten ihre Reiseleistungen nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (UStG), einer Regelung, die für die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen nicht anzuwenden war.