FG Sachsen - Urteil vom 03.01.2007
5 K 2018/99
Normen:
UStG (1996) § 4 Nr. 18 Buchst. b § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; AO (1977) § 14 § 53 § 65 ;

Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit eines Vereins als örtlicher Mitgliedsverband einer gemeinnützigen Körperschaft im Blutspendedienst

FG Sachsen, Urteil vom 03.01.2007 - Aktenzeichen 5 K 2018/99

DRsp Nr. 2007/12963

Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit eines Vereins als örtlicher Mitgliedsverband einer gemeinnützigen Körperschaft im Blutspendedienst

1. Leistungen, die ein Verein als örtlicher Mitgliedsverband einer gemeinnützigen Körperschaft im Blutspendedienst gegen Aufwendungsersatz erbringt, indem er in seinen Räumlichkeiten mit ehrenamtlichen Helfern Blutspendetermine organisiert und durchführt, in deren Rahmen die Blutabnahme durch Fachpersonal der Körperschaft erfolgt, unterfallen nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG. Die Leistungen werden nicht unmittelbar gegenüber den in § 53 AO genannten notleidenden und gefährdeten Mitmenschen erbracht. 2. Die Leistungen unterliegen aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, da sie im Rahmen eines Zweckbetriebes die Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks der Körperschaft (Blutspendedienst) ermöglichen und im Streitfall im Wirkungsbereich des Vereins auch keine Wettbewerbssituation zu anderen steuerpflichtigen Betrieben besteht.

Normenkette:

UStG (1996) § 4 Nr. 18 Buchst. b § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; AO (1977) § 14 § 53 § 65 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers im Blutspendedienst.