BFH - Urteil vom 22.04.2015
XI R 10/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 250, 268
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg , vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2191/08

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen eines Vereins für die Durchführung von Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose

BFH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen XI R 10/14

DRsp Nr. 2015/14658

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen eines Vereins für die Durchführung von Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose

1. Führt ein Verein u.a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlungen richten. 2. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt. 3. Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" gehören auch Zuschüsse.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2013 2 K 2191/08 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § Abs. Satz 3, § Abs. ;