FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.08.2001
3 (2) K 53/97
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; UStG § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1465

Umsatzsteuerliche Behandlung von ABS-Gesellschaften

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 3 (2) K 53/97

DRsp Nr. 2001/15676

Umsatzsteuerliche Behandlung von ABS-Gesellschaften

1. Für ABS-Gesellschaften (Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung, meist in der Rechtsform einer GmbH, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vor allem Projekte im Umweltbereich betreuen und hierfür öffentliche Zuschüsse erhalten) bestehen umsatzsteuerrechtlich keine Besonderheiten. 2. Die Unternehmereigenschaft einer ABS-Gesellschaft ist nicht für jede Maßnahme gesondert zu beurteilen. 3. Soweit ABS-Gesellschaften, die Leistungen auch an Nichtgesellschafter gegen Entgelt ausführen, im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen unentgeltlich Arbeiten für ihre Gesellschafter ausführen, erbringen sie steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Form von sonstigen Leistungen. 4. Zahlungen des Arbeitsamtes, die letztlich der Förderung des Arbeitsmarktes dienen, sind dabei kein Entgelt von dritter Seite, weil es sich dabei um sog. echte Zuschüsse handelt. 5. Der Umsatz für die von der ABS-Gesellschaft an ihre Gesellschafter erbrachten unentgeltlichen Leistungen ist gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu bemessen. Die entstandenen Kosten sind nicht um die echten Zuschüsse zu mindern. Als Kosten sind allerdings nur die Kosten anzusetzen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Normenkette: