BFH - Urteil vom 30.04.2014
XI R 34/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 20; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5202/10

Umsatzsteuerliche Behandlung von Eintrittsgeldern für eine Feuerwerksveranstaltung; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

BFH, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen XI R 34/12

DRsp Nr. 2014/11531

Umsatzsteuerliche Behandlung von Eintrittsgeldern für eine Feuerwerksveranstaltung; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit "Pflicht-" und "Kürteilen" eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 20; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltet jährlich seit 2006 in L den internationalen Feuerwerkswettbewerb "X". Dabei treten verschiedene Teams an, die Feuerwerksdarbietungen erbringen. Diese Vorführungen setzen sich jeweils aus einem "Pflicht-" und einem "Kürteil" zusammen. Der "Pflichtteil" besteht aus einem 1,5-minütigen Feuerwerk ohne Musikunterlegung, aber mit Farbvorgabe, sowie aus einem ca. 4 Minuten andauernden Feuerwerk mit einer für alle Teams geltenden Musikvorgabe. Die "Kür" umfasst jeweils ein 10-minütiges Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück. Die Musikbegleitung erfolgt durch das Abspielen von Tonträgern. Bewertet werden u.a. Kreativität, Vielfalt von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik sowie die künstlerische und technische Ausführung.