FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2023
1 K 2865/21
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Umsatzsteuerliche Relevanz von Aufstockungsbeträgen zum bisherigen Gehalt und Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Arbeitsverhältnissen auf Transfergesellschaften gezahlt werden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 1 K 2865/21

DRsp Nr. 2023/8709

Umsatzsteuerliche Relevanz von Aufstockungsbeträgen zum bisherigen Gehalt und Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Arbeitsverhältnissen auf Transfergesellschaften gezahlt werden

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die als "Abfindungen" bezahlten Beträge nicht steuerbar, die im Übrigen als "Remanenzkosten" gezahlten Beträge aber steuerbar und steuerpflichtig sind.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufstockungsbeträge zum bisherigen Gehalt und Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Arbeitsverhältnissen auf Transfergesellschaften gezahlt werden, der Umsatzsteuer unterliegen.

1. Die Klägerin ist eine im Jahr xxx gegründete GmbH. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie ist zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet.

2. Die Klägerin betreibt Transfergesellschaften i.S. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) für Unternehmen, die Arbeitsplätze abbauen müssen und besitzt eine Trägerzulassung nach § 178 Abs. 3 SGB III.