I.
Streitig ist, ob der Kläger Umsatzsteuer aus Rechnungen wegen unberichtigtem Steuerausweis schuldet.
Für die Jahre 1992 bis 1997 wurde im Gewerbebetrieb V der damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des Klägers C in Z eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt. Ein am 29. Juli 1998 in diesem Zusammenhang auch gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wurde eingestellt, da das FA keine eigenen Einkünfte des Klägers feststellen konnte (vgl. Bericht der Steuerfahndungsstelle des FA Chemnitz-Süd). Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1997 waren zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben worden.
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