BFH - Urteil vom 21.02.2013
V R 10/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 lit. c;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 88/10

Umsatzsteuerpflicht des Entgelts für die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege

BFH, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen V R 10/12

DRsp Nr. 2013/18796

Umsatzsteuerpflicht des Entgelts für die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege

1. NV: Ob eine Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 4 Nr. 12 UStG vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht. 2. NV: Das grundlegende Merkmal der Vermietung und Verpachtung i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRl) besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen ein Vergütung das Rechts eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. 3. NV: Erfüllt eine Grundstücksüberlassung nicht die Voraussetzungen einer Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, kommt auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht in Betracht.