OLG Stuttgart - Urteil vom 05.10.2010
6 U 115/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 130/10

Umsatzsteuerpflichtigkeit leasingtypischer Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Leasingverhältnisses

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 6 U 115/10

DRsp Nr. 2010/17794

Umsatzsteuerpflichtigkeit leasingtypischer Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Leasingverhältnisses

Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwerts sind nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Fortführung BGB, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 68/06).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilversäumnis- und Endurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.05.2010 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.295,33 €

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

A. I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Zahlung eines Umsatzsteuerbetrages.