FG Hamburg - Beschluss vom 21.09.2012
3 K 104/11
Normen:
RL 2006/112/EG Erwägungsgrund 4; RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 73; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 401; UStG § 4 Nr. 9b; UStG § 10 Abs. 1; GewO § 33f; SpielV § 12 Abs. 2; SpielV § 13 Abs. 1; Hamburgisches Spielbankgesetz § 3 Abs. 2; SpielbG SH § 4 Abs. 1 Satz 2; SpbG M-V § 7 Abs. 7 Satz 2; FGO § 69 Abs. 6;

Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen

FG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 104/11

DRsp Nr. 2013/47

Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen

1. Der Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage bei Spielgeräteumsätzen verstößt gegen den Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer. Es ist klärungsbedürftig, ob er gleichwohl eine unionsrechtskonforme Bemessungsgrundlage darstellt. 2. Es ist ungeklärt, ob die Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer Voraussetzung ihrer Erhebung ist, insbesondere bei bruttopreisbegrenzenden Rechtsvorschriften. 3. Es ist wegen des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer zweifelhaft, ob die Umsatzsteuer betragsgenau auf eine nationale, nicht harmonisierte Sonderabgabe angerechnet werden darf. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 401 (in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11 .2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen, dass Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele nur alternativ, nicht kumulativ erhoben werden dürfen? 2. nur falls ja zu 1.: