FG München - Beschluss vom 08.06.2012
14 V 1319/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 3; UStG § 20 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 16 Abs. 1 S. 1;

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

FG München, Beschluss vom 08.06.2012 - Aktenzeichen 14 V 1319/12

DRsp Nr. 2013/6515

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

1. Aufgrund der Verwertung der sicherungsübereigneten Maschinen und Geräte in Absprache und Interesse der Antragstellerin erstarkte die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, mit der auch das dem Sicherungsgeber gewährte Darlehen zurückgeführt worden ist. Davon ist auch die Antragstellerin ausgegangen, die eine Abrechnung mit dem eingegangenen Kaufpreis und ihren Darlehensforderungen vorgenommen hat. 2. Da es sich im Streitfall somit nicht um eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vorgenommen hat, sondern um ein Verwertungsgeschäft nach Eintritt der Verwertungsreife handelt, liegt ein so genannter Dreifachumsatz vor.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 3; UStG § 20 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.