1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. März 2013 wird verworfen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2011 - rechtskräftig seit dem 7. März 2013 - wegen Verstoßes gegen das
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, welcher Umsatzsteuersatz im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf die dem Pflichtverteidiger bereits erstatteten Taxikosten für zwei Fahrten am 13. und 15. April 2011 innerhalb Berlins entfällt.
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