FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.2001
5 V 3318/01 A (U)
Normen:
UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Umsatzsteuersatz; Imbissstube; Verzehr an Ort und Stelle; Stehtisch; Außer-Haus-Verkauf - Umsatzsteuersatz bei Imbissstube mit Stehtischen zum Verzehr an Ort und Stelle

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 5 V 3318/01 A (U)

DRsp Nr. 2002/15477

Umsatzsteuersatz; Imbissstube; Verzehr an Ort und Stelle; Stehtisch; Außer-Haus-Verkauf - Umsatzsteuersatz bei Imbissstube mit Stehtischen zum Verzehr an Ort und Stelle

Die Umsätze aus dem Betrieb eines Imbissstandes sind - mit Ausnahme der Außer-Haus-Verkäufe - dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, wenn der Steuerpflichtige vor dem Imbissstand Stehtische zum Verzehr an Ort und Stelle bereithält. Ein mittiger Ausschnitt in der Tischplatte zur Abfallentsorgung steht der Annahme einer derartigen Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin unterwarf ihre Umsätze aus dem Betrieb eines Imbissstandes in ihren Umsatzsteuererklärungen 1995 - 1998 in vollem Umfang dem ermäßigten Steuersatz. Der Beklagte kam im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass diese Umsätze (mit Ausnahme der Außer-Haus-Verkäufe) dem Regelsteuersatz unterlägen, da der Verkauf der Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt sei. Die Antragstellerin habe vor ihrem Imbissstand zwei Stehtische als besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 22.12.2000 verwiesen.