FG München - Urteil vom 24.05.2012
14 K 2406/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2;

Umsatzzuschätzung bei Angaben vom Umsätzen in der Gewinnermittlung nicht aber in der Umsatzsteuererklärung, Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

FG München, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 14 K 2406/11

DRsp Nr. 2013/6513

Umsatzzuschätzung bei Angaben vom Umsätzen in der Gewinnermittlung nicht aber in der Umsatzsteuererklärung, Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

1. Durch die Nichtangabe vom Umsätzen in seiner Umsatzsteuererklärung(wohl aber in der Gewinnermittlung) sowie den unberechtigten Vorsteuerabzug hat der Kläger gegenüber dem FA über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht bzw. dieses pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt, da die Umsatzsteuer nicht in voller Höhe festgesetzt worden ist. 2. Im Streitfall endete zwar die reguläre vier-jährige Festsetzungsfrist vor Beginn der Außenprüfung. Gleichwohl durfte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung ändern, da dem Kläger zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen ist und sich die Festsetzungsfrist daher gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf 5 Jahre verlängert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Handel mit Grundstücken und deren Aufbereitung unternehmerisch tätig.