BFH vom 26.06.2019
V R 8/19
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2019/08/20
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 288/15

Uneinbringlichkeit, Zeitpunkt, Entgelt

BFH, vom 26.06.2019 - Aktenzeichen V R 8/19

DRsp Nr. 2019/96972

Uneinbringlichkeit, Zeitpunkt, Entgelt

Rechtsfrage: Ist von einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann?

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 26.06.2019, unbegründet

Historische Aktenzeichen: V R 51/16

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 288/15
Fundstellen
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2019/08/20