BFH - Urteil vom 11.02.2010
V R 2/09
Normen:
UStG § 10 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 459;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 38/07

Unmittelbarer Zusammenhang einer Zahlung mit einer erbrachten Leistung hinsichtlich der Minderung der Bemessungsgrundlage; Minderung der Bemessungsgrundlage bei einer Garantie für den Erhalt von Mieterträgen aus einem Kaufvertrag über eine vermietete Gewerbeimmobilie aber fehlende tatsächlich Erreichung der Mieterträge zugunsten des Käufers und dafür gezahlte Ausgleichszahlung

BFH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen V R 2/09

DRsp Nr. 2010/8500

Unmittelbarer Zusammenhang einer Zahlung mit einer erbrachten Leistung hinsichtlich der Minderung der Bemessungsgrundlage; Minderung der Bemessungsgrundlage bei einer Garantie für den Erhalt von Mieterträgen aus einem Kaufvertrag über eine vermietete Gewerbeimmobilie aber fehlende tatsächlich Erreichung der Mieterträge zugunsten des Käufers und dafür gezahlte Ausgleichszahlung

1. Die Minderung der Bemessungsgrundlage setzt einen unmittelbaren Zusammenhang einer Zahlung mit der erbrachten Leistung voraus.2. Hat der Verkäufer einer vermieteten Gewerbeimmobilie dem Käufer im Kaufvertrag aus den bereits abgeschlossenen Mietverträgen Mieterträge garantiert, deren Höhe durch die tatsächlich erzielten Mieten nicht erreicht werden, und zahlt er hierfür an den Käufer einen Ausgleich, steht diese Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung der Immobilie und mindert deren Bemessungsgrundlage.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 459;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an die Beigeladene erfolgte Zahlung von 605.000 EUR zur Minderung der Bemessungsgrundlage für den Verkauf eines Grundstücks führt.