FG München - Urteil vom 23.06.2015
2 K 3104/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 3;

Unternehmereigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen

FG München, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 2 K 3104/12

DRsp Nr. 2015/18333

Unternehmereigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen

1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie auf vertraglicher Grundlage eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. 2. Eine Gemeinde ist zum Vorsteuerabzug aus Kosten für die Pflege und den Unterhalt der Wanderwege ihres Gemeindegebiets durch Dritte berechtigt, wenn diese Eingangsleistungen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit bezogen werden.

1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 12. August 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 wird die Umsatzsteuer für 2004 auf … EUR und die Umsatzsteuer für 2005 auf … EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/10, der Beklagte zu 9/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 3;

Gründe:

I.